LF 7 Eine neue Lage

Seit dem Februar 2020 hat sich durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts in der Frage des Suizids bei Wahrung einer unangetasteten Autonomie eine neue Lage ergeben. Wir hier im Blog, aber auch überall bei den sonstigen Engagierten, haben uns über den Paragraphen 217 erhitzt, zu Recht. Nun ist er also weg.
Insofern sind die Beiträge LF (2) und LF (3) nicht mehr durchgängig aktuell. Da sie indes eine Reihe von Aspekten grundsätzlicher Art über die Hintergründe der ganzen Sache enthalten, mögen sie für Interessierte hier stehen bleiben.
Wie sich die Lage nun, nachdem der § 217 für verfassungswidrig erklärt wurde , darstellt, wird mit der LF 7 (4) aufgegriffen.

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