LF 7 (4) Der § 217 ist weg
Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 nahezu vollständig der Argumentation der Kläger (siehe dazu LF7 (3) gefolgt. Es gibt keinen § 217 StGB mehr. Weiterhin gilt natürlich das Verbot einer Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB. Zwei ganz wichtige, ja geradezu revolutionäre Festlegungen hat das Gericht dabei getroffen. Die erste, …