LF 7 (4) Der § 217 ist weg

Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 nahezu vollständig der Argumentation der Kläger (siehe dazu LF7 (3) gefolgt. Es gibt keinen § 217 StGB mehr. Weiterhin gilt natürlich das Verbot einer Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB.
Zwei ganz wichtige, ja geradezu revolutionäre Festlegungen hat das Gericht dabei getroffen. Die erste, Sterbehilfe ist nicht illegitim, die zweite, die Berechtigung eines Suizids kann nicht mehr mit dem Kriterium belegt werden, zuvor müsse das Weiterleben „unerträglich“ geworden sein.
Was die Sterbehilfe betrifft, hat das Gericht klar und lebenspraktisch darauf hingewiesen, dass gerade doch ein rationaler Suizid bei seiner Durchführung einer Begleitung und Hilfestellung durch einen Sterbehelfer, einer Sterbehelferin bedarf. Niemand kann einen blutigen Spontansuizid wollen. Das wird bei den Beratungsgesprächen, wie sie der Gesetzgeber, mit der Auflage, diese müssten ergebnisoffen sein, noch einrichten kann, zu berücksichtigen sein.
Also in jedem Fall weiter dokumentieren, dass die „Tatherrschaft“ bei dem/der Siuzidierenden lag. Das lässt sich mit einem kleinen Video festhalten. Ein Schriftstück zur Entbindung von der Garantenpflicht gibt es beim der DGHS.
Die „Unerträglichkeit“ eines Lebens als Voraussetzung für eine Sterbehilfe war auch vor der Verabschiedung des § 217, die aus dem Jahr 2015 datiert, zum Beispiel für Dignitas Deutschland und ebenso für z. B. Exit in der Schweiz eine unumstößliche Voraussetzung und diese ‚Unerträglichkeit‘ musste durch Ärzte bescheinigt werden. Das ist weg; das Gericht hat darin ganz klar eine Bevormundung gesehen, die das grundlegende Recht auf eine Selbstbestimmung in der Freitodfrage illegitim einschränkt.
Diese Punkt wird auch international eine große Beachtung erfahren. Exit arbeitet schon länger an der Frage nach der Berechtigung eines von niemandem zu hinterfragenden Alterssuizids.
Die Lage ist also wesentlich entspannter geworden. Es nun einige Zeit ins Lande gehen, bis der Gesetzgeber eventuell zu neuen Regelungen für ‚Beratungsgespräche‘ im Vorfeld kommt. Und auch solche ‚Beratungsgespräche‘ werden nur für diejenigen interessant und nützlich sein, die auf einen ärztlich assistierten Suizid hoffen. Es geht auch anders (siehe LF 8).

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