Zur LF 7 (2) Sterbehilfe

Reichlich verkrampft  ist sie noch immer, die Debatte um Sterbehilfe, um Sterbehelfer(innen) und das ganze Drumherum. Der fragliche § 217 StGB wurde 2015 vom Bundestag verabschiedet, um den Sterbehelfern (Dignitas, Kusch, Arnold, Puppe u. a., es waren nicht viele) „das Handwerk zu legen“. Sie waren insofern gewerbsmäßig unterwegs, als sie eine geldliche Entschädigung für ihre Hilfe vereinnahmt haben.

Nun aber heißt es im § 217, dass auch eine  „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe unter Strafe steht. Geschäftsmäßig handelt bereits, wer unter Umständen die Absicht hat, seine Hilfe zum Sterben auch zu wiederholen. Vor der Verabschiedung des Paraphen 217 war in Deutschland eine ärztliche Hilfe beim Suizid straffrei! Aber die Ärztekammern sahen das stets kritisch, einige legten fest, Ärzte dürfen nicht …,  andere formulierten, Ärzte sollen nicht … Dabei spricht die erstere Formulierung ein Verbot aus, während jenes ‚sollen nicht‘ lediglich eine Aufforderung meinte.

Immerhin ist es in Deutschland noch erlaubt, frei über den Suizid zu schreiben und zu reden. In Österreich ist man wie es scheint noch pingeliger. Jedes Gespräch über den Suizid, kann man theoretisch auch als eine „Beratung“ einstufen und diese Beratung dann als eine geschäftsmäßige Sterbehilfe  ansehen. Oh weiha.

Wir müssen uns immer vor Augen halten, dass es nach gängiger Auffassung bereits als ‚krank‘ gilt, wenn jemand auch nur den Wunsch  äußert,  sterben zu wollen. Ein solcher Sterbewunsch wird als „unnatürlich“ eingestuft und muss im Keim erstickt werden. Er ist als Zeichen einer psychischen Störung zu sehen, und diese, zumeist als Depression betrachtet, lässt sich doch medikamentös behandeln …Hinzu kommt vor allem das ‚Erdrutsch-Argument‘. Wehret den Anfängen, seht euch die fürchterlichen Zustände in Belgien, Holland, Oregon usw. an. In der Suizidfrage wird „liberal“ zu einem Schimpfwort.

Wichtig ist für dich vor allem eines: die sogenannte Tatherrschaft muss allein bei dir liegen. So verfährt auch Exit in der Schweiz. Der/die Sterbewillige muss den letzten Akt allein ausführen, z. B. das Glas mit dem tödlichen Medikament selbsttätig zum Mund führen, oder den Hahn an der Flasche selbst aufdrehen. – Das aber kann schwierig werden, wenn die Kraft dazu bereits fehlt.

Dem Wortlaut des § 217 gemäß  dürfen ‚Nahestehende‘,  also Verwandte und gute Freunde bei deinem Sterben anwesend sein und dich begleiten. Hilft dir aber beim Sterben jemand von ihnen unmittelbar und bis zum Finale, kann der/ die u. U. kriminalisiert  werden. Es könnte dies dann sogar als eine „Tötung auf Verlangen“ auslegbar sein und der § 216 StGB schlägt zu. – Mach‘ dich nicht verrückt, weder vor der Verabschiedung  des § 217 noch danach hat es hier bisher einen Strafprozess gegeben.

Anzuraten ist also, das Sterben und die gegebene ‚Tatherrschaft‘ sorgfältig zu dokumentieren. Durch eine entsprechende Versicherung seitens des Suizidenten (Verweis auf die eigenständige Vorbereitung und Durchführung) sowie mit einer Kamera. Du musst also noch fit sein für dein Sterben, sonst bleibt dir nur Plan B, das Sterbefasten. Dieses wiederum ist nicht so ganz leicht.

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